Korruptionsregistergesetz – quo vadis?

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Seit nunmehr 15 Jahren beschäftigen sich Länderparlamente und -ministerien in Deutschland mit der Korruptionsbekämpfung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Die Regelungen sind dabei teils umfassend, teils sektoral, z.B. auf das Bauwesen beschränkt, teils gibt es ein Register, teils nicht, mancher Orts gab es nie derartige Regelungen, andere sind wieder ausgelaufen. Eine Stilblüte des deutschen Föderalismus, die nach Vereinheitlichung ruft.

Dieser Ruf nach einem bundesweiten Korruptionsregister erfolgte am 23./24. Juni 2014 auf der Konferenz der Länderjustizminister in einem Beschluss zu TOP I.10. Leitbild sollen dabei die neuesten gesetzlichen Regelungen aus Hamburg bzw. Schleswig-Holstein (Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs) sein. Deren Regeln stehen nicht ganz zu Unrecht als zu weitgehend in der Kritik. Exemplarisch sei hier auf § 2 Abs. 3 Ziff. 3 GRfW verwiesen. Der Wortlaut

3. im Einzelfall nach einer endgültigen Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) oder bereits während der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung verbleibt oder

stimmt schon angesichts der vom BVerfG (1 BvR 1326/90) bestätigten strafrechtlichen Unschuldsvermutung im Falle einer Einstellung nach § 153a StPO erst recht aber im laufenden Verfahren einerseits und des mit der Vergabesperre, § 6 Abs. 2 GRfW, verbundenen Eingriffs in die freie Berufsausübung des betroffenen Unternehmens andererseits sehr nachdenklich. Ist nun so eine weitreichende Regelung seit knapp 18 Monaten in Kraft, so würde man erwarten, dass die Register gut gefüllt sind. Ein Blick ins Internet bringt dann allerdings die Überraschung,

Derzeit sind im „Register zum Schutz fairen Wettbewerbs“ keine Eintragungen vorhanden. Bitte sehen Sie daher von Abfragen an die Zentrale Informationsstelle ab.”

lautet unisono der Status in Hamburg und Schleswig-Holstein. Auch Baden-Württemberg stellt für die letzten 2 Jahre lapidar fest:

Die Vergabesperre für die seit September 2013 im Korruptionsregister eingetragene Firma besteht nicht mehr.
Das Korruptionsregister enthält derzeit keine Eintragung.”

Fazit: Bevor der Ruf nach einem neuen Gesetz allzu laut wird, sollte einmal rechtstatsächlich untersucht werden, warum die existierenden Register, jedenfalls soweit sie öffentlich sind,  eine leere Hülle darstellen.