Social Media: Arbeitsrecht vs. Urheberrecht vs. Datenschutzrecht

Social Media und Compliance gewinnt an Aktualität. Erst kürzlich habe ich einen allgemeinen Hinweis aufgenommen. Nun bereichert das Bundesarbeitsgericht die Diskussion. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2014, Az. 8 AZR 1010/13 hatte sich das BAG mit der Frage befasst, in welcher Form die unstreitig erforderliche Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung seines Bildnisses zu erfolgen hat. Ausgangspunkt ist insoweit § 22 KUG, der – jedenfalls bisher – eine formlose Einwilligung genügen ließ. Soweit so gut.

Das BAG hat nun entschieden, dass diese Einwilligung schriftlich vorliegen muß, da § 22 KUG verfassungskonform auszulegen sei (Tz. 26 der Entscheidung) und bemüht dazu das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt vom Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil. (BVerfG 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83). Zwischenstand also 1:0 für Arbeitsrecht vs. Urheberrecht.

Doch jetzt kommt das Datenschutzrecht ins Spiel, dessen Ausgangspunkt, wenn man so will, das Volkszählungsurteil war. Nachdem § 4a BDSG verlangt, dass die Einwilligung “auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht”, wird gerne vertreten, dass aufgrund der strukturellen Überlegenheit des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis eine Einwilligung mangels Freiwilligkeit gar nicht denkbar sei. Ausgleich für den Datenschutz!

Was nun, was tun? Ausführlicher als hier und klar zu Gunsten des Urheberrechts/Arbeitsrechts positionieren sich die Kollegen vom Social Media Blog. Schon etwas skeptischer zeigt sich der Kollege in der FAZ. Ich halte es vorsichtig mit Heraklit und sage, Alles fließt.

 

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