Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nicht strafbar nach § 299 StGB

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zum Anlaß genommen, sich einmal umfassend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren (angestellter) Geschäftsführer ist, Täter bzw. Tatobjekt des § 299 StGB sein kann. In dem Beschluß vom 22. April 2015 verneint das Gericht die Frage  mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die “derzeitige Gesetzeslage” (Tz 26).

Interessant die Ausführungen in Tz 20 wonach der Schutzzweck des § 299 StGB zwar der “faire Wettbewerb” sei, dieser aber vom Gesetzgeber so verstanden wurde, dass es um die unlautere und unerkannte Einwirkung auf die Willensbildung des Betriebsinhabers gehe. Damit ist der Betriebsinhaber selbst von § 299 StGB geschützt und kann folgerichtig nicht Täter/Tatobjekt des Delikts sein; selbst dann nicht wenn auf ihn zwar unlauter aber eben ihm selbst bewußt eingewirkt wird.

All dies ist nicht wirklich neu und überraschend aber hier einmal sehr sorgfältig analysiert und aufgearbeitet und deshalb lesenswert. Da auch der derzeitige Entwurf zur Änderung des Korruptionsrechts den Betriebsinhaber in § 299 StGB nicht erwähnt, bleibt allerdings der tiefere Sinn des wiederholten Hinweises auf die “derzeitige Gesetzeslage” für mich ein wenig im Dunkeln.