“Safe Harbour” follow-up

Zweifelsohne ist die Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 in Sachen Schrems, Az C362/14, ein Markstein datenschutzrechtlicher Compliance. Ich bin sicher, dass Sie zu diesem Thema bestens mit Informationen versorgt werden, will aber wenigstens der Chronistenpflicht genüge tun und die aktuellen Veröffentlichungen auf Ebene der Bundesländer wie auch der Art. 29 Gruppe hier verlinken.

  1.  Positionspapier des ULD Schleswig-Holstein vom 14.10.2015
  2.  Stellungnahme der Art. 29 Gruppe vom 16.10.2015
  3.  Positionspapier der Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26.10.2015