BYOD und Dawn Raids

Bereits am 11. September 2015 hat die EU Kommission ihre sog. “Explanatory Note” zu den Befugnissen bei Kartelluntersuchungen veröffentlicht. Hinweisen möchte ich hier nur auf einen ganz bestimmten Punkt.In Ziffer 10. heißt es:

The Inspectors may search the IT-environment (e.g. servers, desktop computers, laptops, tablets and other mobile devices) and all storage media (e.g. CD-ROMs, DVDs, USB-keys, external hard disks, backup tapes, cloud services) of the undertaking. This applies also to private devices and media that are used for professional reasons (Bring Your Own Device – BYOD) when they are found on the premises.
Private Endgeräte der Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens werden also erfasst, solange sie sich nur auf dem Unternehmensgelände befinden. Da in vielen Unternehmen entsprechende BYOD-Regelungen exisitieren, sollte sichergestellt werden, dass für einen solchen Fall Vorsorge getroffen wurde, um nicht in das Spannungsfeld zwischen die Befugnisse der Kartellbehörde einerseits und die datenschutz- und arbeitsrechtlichen Interessen der Arbeitnehmer andererseits zu geraten.