Entwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie veröffentlicht

Vergangenen Freitag hat das BMJV den Referentenentwurf des Gesetzes “zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)” veröffentlicht. Die Corporate Social Responsibility-Richtlinie muss ja bekanntlich bis 06. Dezember diesen Jahres in nationales Recht umgesetzt werden.

Inhaltlich bietet der Entwurf auf den ersten Blick keine Überraschungen. In einem neuen §§ 289b und 289c HGB-Entwurf werden die Pflicht zur Aufstellung und die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung sowie schließlich die Form ihrer Veröffentlichung bestimmt. Für Konzernmütter wird dies in den künftigen §§ 315 b und 315 c HGB-Entwurf gespiegelt.

Betroffene Gesellschaften

Das Gesetz richtet sich an die sog. Großen Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d HGB sind und im Jahresdurchschnitt (über 2 Perioden) mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; insbesondere gilt die Vermutung des § 267 Abs. 3 S. 2 HGB ausdrücklich nicht.

Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung

Die Gesellschaft muß sich erklären über die Bereiche:

  • Umwelt
  • Arbeitnehmer
  • Soziales
  • Menschenrechte
  • Korruption

Sie kann dabei internationalen Rahmenwerken, wie etwa der OECD oder des UN Global Compact folgen, muss dies aber selbstverständlich nicht; § 289d HGB-Entwurf. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Konzepte für die jeweiligen Bereiche folgt der Entwurf dem comply-or-explain-Prinzip; § 289b Abs. HGB-Entwurf.

Form der Veröffentlichung

Die nichtfinanzielle Erklärung kann entweder mit in den Lagebericht aufgenommen oder selbständig abgegeben werden. Im Falle der selbständigen Erklärung ist sie zusammen mit dem Lagebericht im elektronischen Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen; § 289 b Abs. 3 HGB-Entwurf.

Selbstbefreiung

§ 289e HGB-Entwurf sieht schließlich die Möglichkeit einer Selbstbefreiung vor, falls die Veröffentlichung einer geforderten Angabe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft bedeutet. Fallen die Nachteile nach Veröffentlichung der Erklärung weg, sind die unterbliebenen Angaben mit der Veröffentlichung der nächsten Erklärung nachzuholen.

Wie stets finden sich in der Begründung erste Hinweise zum besseren Verständnis der neuen Normen. Dort wird dann bspw. auch das Thema Durchdringung der Lieferkette im Rahmen der Darstellung der Konzepte  angesprochen (zu § 289 c Abs. 3 Nummer 1).

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