Börse und Compliance

Gestern hat der Gesetzgeber nicht nur neue Korruptionstatbestände geschaffen, er hat auch zahlreiche Aspekte des Kapitalmarkts neu geregelt. 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz heißt das Ganze gewohnt prägnant und zeigt schon im Titel auf, es wird eine Fortsetzung geben. Natürlich gab es auch hier Änderungen in letzter Minute, diesmal allerdings nicht so tiefgreifende. Das Gesetz steht im engen Zusammenhang mit der sog. Marktmissbrauchsverordnung (Abl. EU L 173, S. 1 ff vom 12.06.2014), deren wesentliche Teile ab dem 03. Juli  2016 in allen EU-Staaten unmittelbar gelten.

Inhaltlich geht es aber bei den Änderungen des WpHG nicht nur um notwendige Anpassung an die Missbrauchsverordnung, soweit diese künftig direkt gilt,  sondern auch um Fragen der Umsetzung. Betroffen sind vor allem das Insiderrecht, die ad-hoc-Publizität und die Director’s Dealings. Eine wesentliche Änderung ist die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf die Gesellschaften im sog. Freiverkehr.

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