BGH belohnt wirksames CMS ! – ???

In der Internetcommunity wird gerade sehr wohlwollend auf eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. Mai 2017, Az 1 StR 265/16,  hingewiesen. “Ein CMS reduziert die Bußgeldhöhe im Straffall. BGH-Urteil belohnt wirksame Compliance-Strukturen“, heißt es da beispielsweise. Nach der Lektüre der Passage im Urteil, die ich hier der guten Ordnung halber vollständig zitiere, bin ich da weniger euphorisch. In Tz. 118 heißt es:

Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance – Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Urteil des LG München I auch wegen der gegen die Nebenbeteiligte festgesetzten Geldbuße aufzuheben war, da dieses (lediglich) zu Gunsten der Nebenbeteiligten Rechtsfehler enthielt. Der BGH lässt zwar die bisher festgesetzte Geldbuße auch nicht als Sockelbetrag bestehen, daraus aber schliessen zu wollen, der BGH habe sich insbesondere bemüßigt gesehen,  Möglichkeiten der Reduzierung der Buße aufzuzeigen, erscheint gewagt. Immerhin, so der BGH, hat das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit “die Vorschriften […] in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil […] übersteigen soll.”

Die sog. Segelanweisung an das neue Tatgericht lautet also, da müßte mehr rauskommen nicht weniger. Dass dabei, wie stets, § 46 Abs. 2 am Ende StGB, auch das sog. Nachtatverhalten zu berücksichtigen ist, ist kein Signal sondern reine Rechtsanwendung. Mit anderen Worten, obige Zeilen lassen sich auch so interpretieren, dass das Fehlen eines effizienten CMS, so es den tatsächlich festgestellt wird, als Pflichtverletzung strafschärfend wirken kann.

Fazit: So sehr ich es begrüßen würde, wenn der BGH tatsächlich im eingangs zitierten Sinne klar Stellung beziehen würde, getan hat er es bis heute nicht. Nicht verschweigen will ich freilich, was der Vorsitzende des 1. Strafsenats, Dr. Raum, persönlich an anderer Stelle gesagt hat:

Wenn das Compliance-System allerdings auf das Wesentliche
fokussiert und wirksam ausgestaltet ist, dann kann das aber durchaus zu einer Haftungserleichterung für das Unternehmen und denVorstand führen.

Warten wir also ab, erwartungsvoll aber nüchtern!

 

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