Wettbewerbsregistergesetz in Kraft

Das Wettbewerbsregistergesetz (=Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und
Konzessionen) ist nun tatsächlich am vergangenen Samstag in Kraft getreten.

Im Vergleich zum Entwurf des BMWi wurde vor allem noch in § 5 Abs. 3 WRegG ein umfassendes Akteneinsichtsrecht für betroffenen Unternehmen ergänzt. Das Register wird beim Bundeskartellamt geführt; § 1 Abs. 1 WRegG. Wann dies der Fall sein wird, ist meines Wissens noch nicht bekannt. Vor Ende 2018 sollte man aber nicht damit rechnen.

Ob die verschiedenen und teils auf einzelne Sektoren beschränkten landesrechtlichen Regelungen und Register parallel weiter bestehen, ist derzeit noch offen.

Im Lichte der Entwicklungen bei Dieselgate und mit Blick auf § 2 Abs. 1 Ziff 3 WRegG ist es nicht schwer vorherzusagen, dass das Wettbewerbsregister schon recht bald nach seiner Einführung seinen Lackmustest haben wird. Die bisherigen Regelungen haben sind ja überwiegend durch Nicht-Anwendung hervorgetreten. Das Weitere ergibt sich dann in Anwendung von § 6 Abs 5 WRegG. Wir werden sehen!