NAP Wirtschaft und Menschenrechte

Während die Umsetzungsfrist für die CSR-Richtlinie am 08. Dezember 2016 bislang ergebnislos verstrich, hat sich die Bundesregierung an anderer Stelle um Fragen der Corporate Social Responsibility bemüht. Am 21. Dezember wurde der sog. Nationale Aktionsplan “Wirtschaft und Menschenrechte” verabschiedet.

Worum geht es?

Inhaltlicher Ausgangspunkt sind die UN Global Compact 10 Principles. Unter Federführung des Auswärtigen Amtes wurde in einem 2-jährigen Prozess gemeinsam mit Zivilverbänden, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft eine Agenda entwickelt, die die Verbesserung der Bedingungen in den heutigen globalen Lieferketten zum Ziel hat. Naturgemäß ist das Echo auf den Plan geteilt und es überrascht auch nicht, dass die Vorstellung des Projektes durch das Auswärtige Amt euphorischer gerät, als es der Wortlaut des Textes zulässt. Allerdings ist er doch sicher mehr als ein “Weihnachtsgeschenk an die Wirtschaftslobby“.

Der Staat als Akteur

Natürlich fällt auf, dass immer dort, wo der Staat selbst gefordert ist, wie etwa im Beschaffungswesen oder bei den Subventionen, sich die Maßnahme in einer “Prüfung” erschöpft, die selbstverständlich ergebnisoffen ist. Auch bei den Beteiligungen des Bundes kann man jetzt nicht von “beispielhaft” sprechen, wenn bei ca. 700 Unternehmen im Beteiligungsbericht des Bundes, die 13, die mehr als 500 Beschäftige haben, ab 2018 einer Prüfung unterzogen werden, ob sie den Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder etwas Vergleichbares anwenden, aber nur falls sie international tätig sind.

Die Unternehmen der Privatwirtschaft

Hier wird der Plan schon etwas konkreter und betont die Vorzüge einer Collective Action der Unternehmen vor Ort vor einem Rückzug aus schwierigem Terrain. Bemerkenswert auch der Hinweis auf sog. “Beschwerdeverfahren”. So heißt es wörtlich (S. 6, 11, und 37 )

Unternehmen müssen sich an staatlichen Instrumenten und sollten sich an nicht-staatlichen Beschwerdemechanismen aktiv beteiligen. Wo diese fehlen, sollten Unternehmen nicht-staatliche Beschwerdemechanismen selbst einrichten.

Bei der Einrichtung neuer ebenso wie bei der Nutzung bestehender Mechanismen sollte darauf geachtet werden, dass diese ein faires, ausgewogenes und berechenbares Verfahren sicherstellen, das für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist (z.B. durch den Abbau von sprachlichen oder technischen Barrieren). Ergänzend sollte die Einrichtung anonymer Beschwerdestellen in Betracht gezogen werden.

Bereits heute gibt es Unternehmen, die eigenen Beschäftigten und Externen die Möglichkeiten bieten, im Rahmen von unternehmensinternen und branchenbezogenen Beschwerdeverfahren auf mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen Menschenrechte hinzuweisen. Die Bundesregierung wird zukünftig gute Beispiele sichtbar machen und die Einrichtung solcher Maßnahmen fördern.

Bei diesen Formulierungen hat die Bundesregierung bestimmt auch an das LG Bochum gedacht, und ganz konkret arbeitet Herr Maas sicher schon an entsprechenden Änderungen der StPO, damit künftig Hinweisgebersysteme in Deutschland für Unternehmen, Ombudsleute und Betroffene “ein berechenbares Verfahren darstellen” und – soweit gewünscht – die Anonymität auch durch die deutsche Staatsgewalt gewahrt wird.

Wie geht es weiter?

Um den Prozeß weiter verfolgen zu können, wurde eine zentrale Stelle im Netz eingerichtet

www.csr-in-deutschland.de

Für ein Fazit ist es sicher zu früh, aber gerade im Bereich des Whistleblowing hängt die Latte aus deutscher Sicht hoch und es wird spannend sein zu beobachten, wie die Bundesregierung hier die selbstgesetzten Ziel erreicht.