Geschnitten oder am Stück?

Diese Frage an der Wurst- oder Käsetheke wird auch bei der Zusammenarbeit von Unternehmen mit den staatlichen Ermittlungsbehörden immer wieder virulent. Gegner und Befürworter der sog. Salamitaktik, um im Bild zu bleiben, halten sich dabei die Waage und lassen sich keineswegs schematisch in Unternehmensanwälte und Staatsanwaltschaften teilen.

Darüber schwebt die Frage, ob eine Zusammenarbeit der beiden Seiten angesichts unterschiedlicher Interessen, Befugnisse und Grenzen überhaupt zulässig bzw. rechtlich möglich ist. Selbstverständlich dürfe der Geschädigte die Ermittlungen mit eigenen Informationen beförden, eine Aussage eines Zeugen vor einem internen Ermittler sei im Strafprozeß ggf. kaum verwertbar, so beispielhaft zwei Argumente der gegensätzlichen Positionen. Zwar sind die Befürworter in der Mehrheit, doch auch die kritische Stimmen haben gewichtige Argumente auf ihrer Seite. Mit dem Referentenentwurf zum Vergaberechtsmodernisierungsgesetz bringt sich nun erstmals der Gesetzgeber, möglicherweise aber unbeabsichtigt, in die Diskussion ein.

§ 125 RefE nennt die bereits aus der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 09.04.2003, Verg43/02, ab Tz 41) bekannte Selbstreinigung als Möglichkeit für das Unternehmen einem Ausschluss zu entgehen. § 125 Abs. 1 Nr. 2 RefE nennt dabei als zweite Voraussetzung einer wirksamen Selbstreinigung, dass das Unternehmen

die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat 

In der Begründung zu § 125 Abs. 1 Nr. 2 RefE finden wir dann zur “aktiven Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden” folgenden eher lapidaren Hinweis

Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit externen Stellen setzt voraus, dass das Unternehmen zunächst intern die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Diese den Kritkern einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Staatsanwaltschaften sicher apodiktisch anmutende Feststellung könnte allerdings ihren Ursprung auch darin haben, dass der Entwurf den Begriff “Ermittlungsbehörde” eher als “ermittelnde Behörde” versteht; dies freilich schliesst in der Praxis die Staatsanwaltschaft und damit die hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen nicht aus. Liest man also diese Passage vor dem Hintergrund der Diskussion, so scheint der Gesetzgeber keinerlei Berührungsängste zwischen Staatsanwaltschaften und internen Ermittlern zu haben, sondern deren Zusammenarbeit in rechtlicher Sicht als gleichsam selbstverständlich und unproblematisch vorauszusetzen.

Es bleibt damit abzuwarten, ob das Gesetzgebungsverfahren dazu genutzt wird, Licht ins Dunkel dieses juristischen Dickichts zu bringen. Anlaß für eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Frage gäbe der § 125 RefE sicher…