SEC stellt Umfang des Schutzes von Whistleblowern klar

In einer Veröffentlichung vom Dienstag zur Interpretation des Schutzes von sog. Whistleblowern gemäß Sec. 21F des Securities Exchange Acts stellt die SEC klar, dass es nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schutzvorschriften ist, dass der Whistleblower unmittelbar mit der SEC Kontakt aufnimmt und eine Belohnung beansprucht. Vielmehr unterfallen auch solche Whistleblower dem Schutz, die zunächst oder gar auschließlich mit unternehmensinternen Stellen kommunizieren.

Oblgeich Compliance ein internationales, ja weltumspannendes Thema ist und vieles gleichen Regeln folgt, ist die Frage des Schutzes von “Hinweisgebern” ein Paradebeispiel dafür, wie weit sich auf vermeintlich gleichen Werten basierende Rechtssysteme voneinander entfernen können. Während in den USA der Schutz kontinuierlich ausgeweitet wird, stellt man hierzulande, vorsichtig ausgedrückt, eine gewisse Reserviertheit bei diesem Thema fest.