Mit leichter Verspätung darf ich hier berichten, dass am vergangenen Freitag das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten ist. Der aufmerksame Leser meines Blogs erinnert sich allerdings, dass es an diesem Tag Wichtigeres gab, was die Verspätung entschuldigen mag. 😉
Mit der neuen Regelung kommt die Bundesregierung dem Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22. Juli 2003 (sic!) nach. Die damalige Definition in Art. 2 des Beschlusses, namentlich “Verletzung ihrer Pflichten” wird nun im sog. Geschäftsherrenmodell abgebildet und dadurch die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit in der neuen Ziff. 2 des § 299 Abs. 1 StGB erweitert. Dem darf man getrost mit gemischten Gefühlen entgegen sehen, da Strafnormen vor dem Hintergrund des grundgesetzlich gesicherten Bestimmtheitsgebots nur bedingt geeignet sind, ihren tatbestandlichen Rahmen gleichsam dynamisch dem jeweiligen Unternehmer zuzuweisen.
In Folge weiterer internationaler und EU-Abkommen wurde zugleich auch die Bestechung von (EU-) ausländischen Amtsträgern erweitert; § 335a StGB.
Insbesondere das sog. Geschäftsherrnmodell wird sicher Anlass zu Diskussion geben und kann, den passenden Fall vorausgesetzt, auch einmal das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.