LG Bochum: Kein Schutz für Ombudsleute

Bereits am 16. März diesen Jahres hat das LG Bochum, Az. II 6 Qs 1/16 (online bei juris, abgedruckt in NStZ 2016, S. 500) entschieden, dass Ombudsleute (hier eine Rechtsanwältin) keinen Schutz vor Beschlagnahme genießen, da

§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen (ist), dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 97 Rn. 10), nicht jedoch die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger.

Insbesondere, so das Gericht weiter, reiche eine Zusicherung des Unternehmens, die Vertraulichkeit zu wahren, nicht aus, um ein mandatsähnliches, den Schutz des § 97 Abs. 1 StPO gebietendes Verhältnis zwischen Hinweisgeber (dieser war hier nur Zeuge) und einer als Ombudsfrau für das Unternehmen tätigen Rechtsanwältin zu begründen.

Das Landgericht Bochum hat sich ersichtlich nicht mit der Frage beschäftigt, ob das zwischen dem Unternehmen und der Rechtsanwältin bestehende Rechtsverhältnis ein Beschlagnahmeverbot deshalb begründet, da dem Unternehmen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen §§ 30, 130 OWiG nicht zumindest unmittelbar bevorsteht (hierzu LG Braunschweig, Az. 6 Qs 116/15 vom 21. Juli 2015).  Allerdings wäre wohl auch nach der dortigen Rechtsprechung der Schutz verneint worden, da die beschlagnahmten Informationen ja erst zu internen Untersuchungen geführt haben.

Einige Unternehmen haben bereits reagiert und bei den Angaben zum Ombudsmann den “Schutz der Vertraulichkeit” um den Hinweis “im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten” oder Vergleichbares erweitert. Das kann aber ja nicht die Lösung sein.

Die Entscheidung steht mit dem Gesetz sicher in Einklang, sie ist aber ein Rückschritt im Bemühen der Unternehmen Compliance sicherzustellen.  Kein Complianceverantworlicher wird die Notwendigkeit von Hinweisgebersystemen für ein wirksames Compliancemanagementsystem ernsthaft in Frage stellen. Statt über Verbandsstrafrecht und anderes zu diskutieren, sollte der Gesetzgeber  endlich klare und belastbare Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme, deren Verantwortliche und für die Whistleblower etablieren und es nicht über 100 Landgerichten in Deutschland in jedem Einzelfall überlassen zu entscheiden, wen es wann unter welchen Bedingungen schützt oder nicht.

 

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