EU Empfehlungen für CSR-Berichterstattung

Wie in Art. 2 der CSR-Richtlinie angekündigt, hat die Kommission Ende Juni einen Entwurf der Empfehlungen zur sog. nicht-finanziellen Berichterstattung veröffentlicht, der nun seit letzter Woche in der finalen Fassung in englischer Sprache zur Verfügung steht.

Die “Überschrift” des ganzen Textes lautet: UNVERBINDLICH. An mehreren Stellen ist die Kommission bemüht, deutlich zu machen, dass der Text die Richtlinie nicht inhaltlich ausfüllt oder gar erweitert, dass alle Empfehlungen unverbindlichen Charakter haben und es den betroffenen Unternehmen selbstverständlich frei steht, andere Wege in der Berichterstattung zu gehen. Nachdem kurz vor Toresschluss schon der Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich reduziert wurde, ein weiterer Hinweis zwischen den Zeilen, dass die (auch wirtschaftliche) Sinnhaftigkeit von CSR noch nicht überall angekommen ist. Eigentlich fehlt nur noch ein Wort der Entschuldigung für die entstehenden Mühen.

Zur Erinnerung: Während ursprünglich allein in Deutschland etwa 3.500 – 4.000 Unternehmen von der CSR-Richtlinie erfasst worden wären, sind es nach der Einschränkung auf Unternehmen von “öffentlichem Interesse” bzw. “kapitalmarktorientierten” Unternehmen nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung noch 536 Unternehmen; über die Hälfte davon Kreditinstitute und Versicherungen.

Die Empfehlungen verweisen (nicht abschliessend) auf 21 internationale Richtlinien, an denen sich betroffene Unternehmen orientieren können und die als “best practices” gelten, darunter auch der deutsche Nachhaltigkeitskodex, der jüngst vor dem Hintergrund des CSR-Umsetzungsgesetzes angepasst wurde. Beachtlich auch was dort nicht erwähnt wird, ISO 37001; dies obwohl “Anti-Korruption” namentliches Thema der Berichterstattung ist; Art 19a (1) CSR-RiLi:

und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.”

Lesenswert machen den Text die zahlreichen Beispiele, die natürlich über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus Gültigkeit beanspruchen und auch eine frewillige oder teilweise CSR-Berichterstattung inspirieren können. Exemplarisch sei hier auf das Thema Klimaschutz auf S. 17 verwiesen.

Example A company may consider disclosing information on who in its organisation and governance structure is responsible for setting, implementing and monitoring a specific policy, for instance, on climate-related matters.It may also describe the role and responsibility of the board/supervisory board regarding environmental, social and human rights policies.

Insbesondere der Hinweis auf den Aufsichtsrat kann hier positive Impulse setzen.

Last but not least, steht zu erwarten, dass die für diese Jahr erstmals zu beachtenden Berichtspflichten auch Auswirkungen auf die Lieferkette der betroffenen Unternehmen haben und so – mittelbar – den Anwendungsbereich erweitern. Anders gewendet, auch wer als Unternehmen nicht von der Berichtspflicht betroffen ist, kann die Empfehlungen hilfreich finden, um besser zu verstehen, was seinen (Groß-)Kunden insoweit umtreibt.