In insgesamt 3 Verfahren hatte sich Ende 2013 zunächst das Arbeitsgericht Essen mit der Frage zu beschäftigen, ob ThyssenKrupp von seinem ehemaligen Bereichsvorstand Schadensersatz hinsichtlich des sog. Schienenkartells erhält. Die Verfahren wurden von unterschiedlichen Gesellschaften des TK-Konzerns betrieben und sämtlich in 1. Instanz abgewiesen. Morgen nun wird vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Berufung verhandelt.
Die Verfahren sind schon deshalb bedeutsam, da ThyssenKrupp Schadensersatz in Höhe von bis zu 198.000.000,00 Euro verlangt, insbesondere die seinerzeit verhängten Geldbußen des Bundeskartellamts in Höhe von 103.000.000,00 Euro und 88.000.000,00 Euro. Rechtlich bemerkswert sind meines Erachtens vor allem die Erwägungen des ArbG Essen zur Vorteilsausgleichung (ArbG Essen, 1 Ca 658/13, Rz 97) und der Übertragung des Rechtsgedankens des § 81 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB (ArbG Essen, 1 Ca 657/13, Rz 145). Nach dieser Vorschrift sind Gelbußen des Kartellamts gegen natürliche Personen auf 1.000.000,00 Euro begrenzt; der darin zum Ausdruck kommende Schutz vor Existenzvernichtung dürfe nicht durch eine Schadensersatzforderung des betroffenen Unternehems ausgehebelt werden, so seinerzeit das Essener Gericht.
Sobald die Urteilsgründe der Berufungsentscheidungen vorliegen, werde ich hier wieder berichten.
Das LAG Düsseldorf hat die Berufung weitgehend in einem Teilurteil zurückgewiesen. Die Pressemitteilung, die sich inbesondere mit der Erstattungsfähigkeit der Kartellbußen auseiandersetzt, gibt es hier
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_08_15.pdf
Mehr sobald das Urteil mit Begründung vorliegt
Die Entscheidung ist nunmehr veröffentlicht
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/0459-14.pdf