Gestern hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt. Der Entwurf basiert im Wesentlichen auf dem Referentenentwurf vom 13. Juni 2014. Änderungen zum Vorentwurf haben sich vor allem im Bereich der Abgeordneten-bestechung ergeben.
Ausgangspunkt und Kern der neuen Regelung ist allerdings bereits der Rahmenbeschluss der EU zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (Amtsblatt L 192 vom 31.07.2003, S. 54-56) aus dem Jahr 2003. Dieser sollte schon einmal, namentlich 2007 umgesetzt werden; der damalige Vorschlag blieb aber dann wegen der parallel angedachten Regelung zur Abgeordnetenbestechung stecken.
Neu ist nun, dass Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht erst dann vorliegt, wenn eine Wettbewerbsverzerrung eintritt, sondern schon dann gegeben sein kann, wenn der Bestochene die Pflichten gegenüber seinem Geschäftsherren verletzen soll. Dafür soll nach der Begründung jedoch nicht jegliche Pflichtverletzung, wie etwa gegen Compliancevorschriften genügen. Wo hier die Praxis die Grenze ziehen wird, bleibt abzuwarten.
Ich werde wieder berichten, wenn absehbar ist, wann das Gesetz in Kraft tritt.