Neues aus dem Koalitionsvertrag

Aus meiner Sicht ist es zu früh, belastbare Schlüsse aus dem Papier zu ziehen, allerdings geben die im Koalitionsvertrag verwendeten, und die nicht verwendeten Begriffe erste Hinweise, was anstehen könnte.

Differenzierung der Geldbußen nach Unternehmensgrößen/Umsatz, öffentliche Bekanntgabe der Sanktion (Pranger), weitere Sanktionsinstrumente, rechtlicher Rahmen für Internal Investigations und Abkehr vom Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht sind die Schlagworte. Der Begriff “Unternehmensstrafrecht” fehlt dagegen.

Persönlich bin ich am meisten auf den Rahmen für die “Internal Investigatoins gespannt. Das war ja in der Vergangenheit eher ein Glücksspiel. Interessant auch, was wir unter “weiteren Sanktionsinstrumenten” erwarten dürfen.

Hier für alle der Text der Zeilen 5915 – 5949 des Koalitionsvertrages zur Überschrift

Unternehmenssanktionen

Wir wollen sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird. Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu. Wir werden sicherstellen, dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden. Bislang liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das betreffende Unternehmen verfolgt wird. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung. Durch klare Verfahrensregelungen erhöhen wir zudem die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen. Wir werden das Sanktionsinstrumentarium erweitern: Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu zehn Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Wir werden sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei zehn Prozent des Umsatzes liegen. Zudem schaffen wir weitere Sanktionsinstrumente. Weiterhin schaffen wir konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensgeldsanktionen. Die
Sanktionen sollen auf geeignetem Weg öffentlich bekannt gemacht werden.

Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, werden wir gesetzliche Vorgaben für „Internal Investigations“ schaffen, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten. Wir werden gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse setzen.

Der Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte und anderen Repräsentantinnen und Repräsentanten des Staates muss auf allen Ebenen konsequent entgegengewirkt werden.

Die Schutzlücken des § 201a Strafgesetzbuch (StGB) hinsichtlich bloßstellender Bildaufnahmen (Herstellung und Verbreitung) von verstorbenen Personen werden wir schließen. Wir erweitern den veralteten Schriftenbegriff in § 11 Abs. 3 StGB hin zu einem modernen Medienbegriff.