Auch wenn heute alle Augen auf Athen gerichtet sind, möchte ich für einen kurzen Moment Ihre Aufmerksamkeit auf Madrid lenken. Dort tritt heute die Reform des Strafgesetzbuches in Kraft (Ley Orgánica, 10/1995 de 23 de noviembre, del Código penal). Es lohnt sich, insbesondere einen Blick auf das dort auch neu geregelte Unternehmensstrafrecht zu werfen.
Art. 31 bis CP regelt in Absatz 1 zunächst die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unternehmen, was in Spanien insoweit nicht neu ist. Neu ist allerdings die ausdrückliche Normierung des Compliance Officers als eine der Voraussetzungen für eine Strafbefreiung in Abs. 2. Danach genügt nicht allein die Etablierung eines Compliance Management Systems, sondern dessen Führung und Überwachung muß auch einer Person mit eigenen Kontrollkompetenzen übertragen worden sein; diese eigenständige Funktion darf nur bei sog. kleinen Gesellschaften entfallen, wo sie in Personalunion durch die Geschäftsführung ausgeübt werden darf; Abs 3.
Art. 31 bis Abs. 5 normiert dann schließlich auch noch die Elemente eines CMS in 6 Schritten.
Ein Blick nach Madrid dürfte also nicht nur bei unmittelbarem Spanienbezug in Ihrem Unternehmen interessant sein sondern auch für die Rechtsvergleichung und die Beobachtung der neuesten Trends der Gesetzgeber in Europa für den Bereich Compliance.