Geschäftsgeheimnisse vs. Hinweisgeber – wer wird besser geschützt?

Gestern hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäfts-geheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, kurz “GeschGehG” vorgelegt. Damit liegt sie nicht nur im Zeitplan hinter der Umsetzungsfrist (09.Juni 2018) besagter EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung), sondern wurde durch den Vorschlag der EU für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 23. April 2018 auch in einem Punkt inhaltlich überholt, der Rechtfertigung des Täters bzw. dem Schutz des Hinweisgebers.

Dieser wird freilich in beiden Richtlinien(-vorschlägen) von ganz unterschiedlichen Zielrichtungen aus betrachtet. Im GeschGehG geht es um den Schutz der Geschäftsgeheimnissen, im Whistleblower-Vorschlag um den Schutz den Hinweisgebers. Während der jetzige Gesetzentwurf dementsprechend in § 5 eine Rechtfertigung für den Täter vorsieht, will der Richtlinienvorschlag einen möglichst objektiven Schutz des Hinweisgebers, um Rechtsverstöße in der EU besser aufdecken zu können. Geeint werden beide aber durch das Bestreben ein lauteres und rechtmäßiges Wettbewerbsszenario auf den Märkten der EU herzustellen. Nun ist nicht jeder Rechtsverstoß zugleich ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG-RegE aber ein gewisse Überlappung wird in der Praxis unvermeidbar sein.

Spannend wird es insoweit sein zu beobachten, wie das subjektive  Element des § 5 GeschGehG-RegE “zum Schutz eines berechtigten Interesses” mit dem objektiven Katalog des Art 2 des Richtlinienvorschlags und den ebenfalls objektiv ausgerichteten Schutzbedingungen für Hinweisgeber in Art. 13 des Richtlinienvorschlags zu vereinbaren sein werden.

Positiv ist in jedem Fall, dass über beide Richtlinien(-vorschläge) nun endlich auch in Deutschland Bewegung in das Thema kommt und damit wenigstens in Zukunft mehr Rechtssicherheit für Betroffene zu erwarten steht. Bis dahin wird aber sicher noch eine lebhafte und kontroverse Diskusssion über die richtige Balance zwischen Schutz der Unternehmen und Schutz der Hinweisgeber (und der Medien) zu führen sein.