Korruption im Gesundheitswesen

Gerade hat der Bundestag in 3. Lesung das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Das Gesetz, das in der vergangenen Legislaturperiode der sog. Diskontinuität anheim gefallen war und mit einem Referentenentwurf startete, war gestern, quasi auf der Zielgeraden, noch maßgeblich geändert worden.

Der ursprüngliche Entwurf hatte noch eine Tatbestandsalternative enthalten, bei der Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der § 299a E StGB und § 299 b E StGB die berufsrechtlichen Pflichten der Heilberufe waren; dieser Tatbestand ist nun entfallen. Im Gegenzug wurde der bisherige § 301 E StGB, nach dem die Delikte nur auf Antrag verfolgt wurden, gestrichen, so dass nun bei entsprechendem Verdacht von Amts wegen ermittelt werden muß.

Sowohl zum ursprünglichen Entwurf als auch zu den Änderungen des Rechtsausschusses vom 13.04. halten sich Befürworter und Gegner die Waage, naturgemäß nur mit umgekehrten Vorzeichen. Hier wird man die Entwicklung in der Praxis abwarten müssen, um eine Bewertung vornehmen zu können. Man kommt freilich nicht umhin, ein gewisses Hin und Her bei der Ausgestaltung der Norm festzustellen. Ob die Regelungen allerdings wirklich gänzlich obsolet sind, da es bereits auf Kassenebene Regelungen (seit 2014) gibt, erscheint mir mehr als fraglich.

 

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