Gerade passend zur Diskussion in Deutschland, ob wir mehr oder weniger Verbandsstrafrecht haben sollen/dürfen/können, veröffentlichte die OECD Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung im internationalen Geschäftsverkehr am vergangenen Freitag eine Studie zum aktuellen Stand der Strafbarkeit juristischer Personen für Amtsträgerbestechung.
Gegenstand der Untersuchung ist die Entwicklung und aktuelle Rechtslage zur Strafbarkeit juristischer Personen für Amtsträgerbestechung in den 41 Unterzeichnerstaaten (35 OECD-Staaten plus Argentinien, Bulgarien, Brasilien, Kolumbien, Russland und Südafrika) des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr von 1999.
Das Bild, das die Studie mit dem Titel “Liability of Legal Persons for Foreign Bribery: A Stocktaking Report” zeichnet, ist erwartungsgemäß vielschichtig. So haben manche Staaten explizite Regelungen für Amtsträgerbestechung, die von anderen Strafnormen flankiert werden, andere, wie Deutschland, haben eine allgemeine Vorschrift. In manchen Staaten gibt es nur eine strafrechtliche Haftung, andere haben wieder nur Regeln außerhalb des Strafrechts, manche Staaten haben beides.
Auf über 150 Seiten stellt die Studie detailliert in Übersichten die einzelnen Aspekte des Themas, Normverortung, Tatbestandsvoraussetzungen, Höhe des Strafrahmens/Bußgeldes, Nebenfolgen der Tat, etc. in Übersichten mit Erläuterungen dar. Damit ist das Papier sicher eine gute erste Anlaufstelle, um bei Fragen im internationalen Bereich einen Überblick über den Status Quo eines jeweiligen Landes zu bekommen und darauf aufbauend ggf. gezielt und konkret Fragen an lokale Kontakpersonen richten zu können. Natürlich zielt die Studie nicht auf den Compliance Officer im Unternehmen, sondern auf die Rechtsangleichung des Verbandsstrafrechts zur Amsträgerbestechung innerhalb der OECD ab, kann aber meines Erachtens gerade dort wohl eher und schneller Wirkung entfalten als im Feld der internationalen strafrechtlichen Rechtsangleichung.