Kaum 2,5 Jahre nach dem Ruf der Länderjustizminister legte das Bundeswirtschaftsministerium am 20. Februar einen Referentenentwurf für ein Korruptionsregister vor.
Das Gute vorweg: Anders als damals gewünscht folgt der Entwurf nicht dem verfassungsrechtlich mehr als bedenklichen Hamburger/Schleswig-Holsteiner Modell, sondern verlangt rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter Delikte; § 2 WettbewerbsregisterG-RefE.
Die Frage bleibt: Zwar listet die Begründung minutiös die Defizite der bisherigen landesrechtlichen und teils sektoralen Regelungen auf, das offensichtliche Vollzugsdefizit bleibt aber unerwähnt. Ob dem mit der Mitteilungspflicht in § 4 WettbewerbsregisterG-RefE hinreichend begegnet werden kann, bleibt abzuwarten.
Einen Überblick zu den Regelungen, die einen Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen ebenso vorsehen, wie das aus meiner Sicht in seiner konkreten Ausformung immer noch unklare Institut der Selbstreinigung, findet sich beim BWMi.
Mehr dann, wenn der Entwurf wirklich Gestalt annimmt und nicht der Bundestagswahl zum Opfer fällt. Immerhin warten wir bis heute auf die Umsetzung des CSR-RichtlinienG. Da sind Zweifel an der Verwirklichung dieser nun schon bald 20 Jahren alten Idee durchaus angebracht.
2 Gedanken zu “Bund bringt Korruptionsregister auf den Weg”
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